Menschen können vor ihrem Tod ihr Erbe an eine bestimmte natürliche oder
juristische Person vermachen. Die rechtliche Grundlage steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). §1939 BGB spricht von einem Nachlassgegenstand, der dem Vermächtnisnehmer übergeben werden soll, um ihm das Eigentum an diesem Gut oder Recht zu verschaffen.
Ein Erblasser trifft seine letztwillige Verfügung von Todes wegen. Dabei setzt er den Begünstigten meistens nicht für die ganze Erbschaft, sondern nur für einen bestimmten Teil ein. In diesem Fall sind der Erbe und der Vermächtnisnehmer nicht identisch. Letzterer haftet deshalb nicht für die Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat. Diese Verbindlichkeiten können sich auf das überlassene Vermögen. Hiervon sind ebenso die Nachlassverbindlichkeiten betroffen, die im Rahmen der Bestattung und Beerdigung anfallen.
Erben können als Vermächtnisnehmer vom Erblasser eingesetzt werden, sofern sie es nicht ablehnen. Der Vorteil des Vermächtnisses ist der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch. Auf diese Weise wird der Bedachte zum Gläubiger des Beschwerten oder Schuldners. Er kann von ihm die Herausgabe des ihm zugedachten Vermächtnisses verlangen. Näheres regelt § 2147 BGB.
Der Vermächtnisnehmer darf das ihm übertragene Vermögen an seine Erben weitergeben. Sollte er versterben, so tritt an seine Stelle der nächste in seiner Erbfolge.
Es gibt unterschiedliche Ausgestaltungen
War der Gegenstand, der übertragen werden soll, noch nicht bezahlt, kann er nicht zum Vermächtnis gehören. Somit sind entsprechend § 2069 Abs. 1 BGB diese Übertragungen auf den Begünstigten unwirksam, da er keinen Anspruch an fremdem Eigentum erwerben kann.
Wurde hingegen der Gegenstand des Nachlasses beschädigt oder ist kaputt, so kann der Vermächtnisnehmer für den Gegenwert einen Schadensersatz verlangen. Das Vermächtnis, wie es beispielsweise von Rechtsanwalt und Notar a.D. Volker Köckritz geregelt wird, kann aus Bargeld oder Gegenständen bestehen. Beim Bargeldbetrag sind feste Beträge auf dem definierten Konto üblich.
Ein Universalvermächtnis wird auf eine genannte natürliche oder juristische Person übertragen. Diese Regelung findet bei Unternehmensnachfolgen Anwendung. Hier kann aber § 2087 Abs. 1 BGB greifen. Danach sind Bedachte, die das ganze Erbe übernehmen, als Erben einzustufen. Aber welche Arten des Vermächtnisses gibt es? Diese können sich auf die Quote oder das Stück beziehen. Im Rahmen der Quote wird ein fester Anteil übereignet.
Das Wahlvermächtnis erlaubt die Zuordnung unterschiedlicher Gegenstände oder Anteile an der gesamten Erbschaft. Gemäß § 2054 BGB muss sich der Bedachte entscheiden, welchen Gegenstand oder Anteil er haben möchte. Alternativ kann der Erblasser einen Testator bestimmten, der das Wahlrecht in seinem Interesse zuordnet. Der Erwerb von Vermögen von Todes wegen ist steuerpflichtig. Das ergibt sich aus § 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Hiervon sind auch Vermächtnisse betroffen, § 3 ErbStG. Der Bedachte kann das Vermächtnis auch ausschlagen, solange er es nicht angenommen hat, § 2180 Abs. 1 BGB.
Teilen13 Marz 2019
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